
Wer braucht eine elektronische Signatur?
- Alle Rechtsanwälte z.B., die Mahnverfahren einreichen wollen, sollten eine Signaturkarte besitzen, denn ab dem 01.12.2008 können Mahnanträge nur noch in maschinell lesbarer Form eingereicht werden (§690 Abs. 3 ZPO).
- Jedes Unternehmen, dass Rechnungen per eMail versenden möchte ohne den Vorsteuerabzug zu gefährden (§14 UStG) .
- Handelsunternehmen für Warenbestellungen, Zahlungsanweisungen etc..
- Unternehmen, die viel mit Prüfberichten und Service-Protokollen arbeiten.
- Unternehmen, die Abonnements und /oder Empfangsbestätigungen senden.
- Versicherungen für Anträge, Gutachten, Beratungsprotokolle, Schadensanzeigen, Schadensdokumentationen.
- Versorgungsunternehmen für Verträge (Strom, Gas, Wasser etc.), Kundenbindungsprogramme u.a..
- Unternehmen der Immobilienbranche für Expertisen und Berichte.
- Jeder, der Angebote auf öffentliche Ausschreibungen abgeben will.
Welche Vorteile hat die elektronische Signatur?
- Die Zahl der Beleganträge wird veringert. Dies führt zu einem deutlich geringeren Zeitaufwand in der Bearbeitung und damit zu einer deutlichen Kosteneinsparung.
- Neben der Bearbeitungszeit werden Verpackungs- und Versandkosten eingespart.
- Auch die Papier- und Druckerkosten sinken.
- Der Text ist in die Signatur einbezogen. Dadurch wird jede spätere Änderung des Textes bemerkt.
- Einfach und rechtssicher - Die elektronische Signatur ist einfach zu leisten und die Echtheit des Absenders ist nachweisbar.
Es gibt folgende Formen der elektronischen Signatur:
Das deutsche Signaturgesetz übernimmt im Wesentlichen die Definitionen der europäischen Richtlinie und unterscheidet ebenso wie diese zwischen den folgenden Formen von elektronischen Signaturen:
- allgemeine elektronische Signatur
- fortgeschrittene elektronische Signatur
- qualifizierte elektronische Signatur
Jede Signatur steht für eine bestimmte Qualitätsstufe. Je höherwertiger die Signatur, desto mehr Bedeutung hat sie für den Rechtsverkehr, und desto größer ist ihre Funktionalität.
Gesetzliche Hintergrundinformationen
Das bürgerliche Gesetzbuch erlaubt den Ersatz der per Gesetz vorgeschriebenen Schriftform (max. 5 % aller unterzeichneten Vereinbarungen bzw. Erklärungen) durch die elektronische Form, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§126 BGB, §126a BGB). Die elektronische Form ist gewahrt, wenn dem elektronischen Dokument der Name des Unterzeichners/Signierenden hinzugefügt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird (§ 126a BGB).
Für formfreie Vereinbarungen, die nicht per Gesetz der Schriftform benötigen, jedoch aus Beweisgründen freiwillig schriftlich verfasst und unterzeichnet bzw. signiert werden, können die Vertragspartner für elektronische Dokumente eine andere Signaturform vereinbaren, also entweder eine "einfache" oder "fortgeschrittene" elektronische Signatur wählen (§ 127 BGB).
Z.B. brauchen alle Rechtsanwälte, die Mahnverfahren einreichen wollen, eine Signaturkarte, denn ab dem 01.12.2008 können Mahnanträge nur noch in maschinell lesbarer Form eingereicht werden (§690 Abs. 3 ZPO).
Wie erhalte ich eine Elektronische Signatur?
Die AST-Computertechnik GmbH informiert Sie gerne über Antragstellung, Einrichtung und Kosten. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine eMail.
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